Informationen zum GEMA-Recht

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow & Ulbricht, Hamburg, allgemeine Informationen zum GEMA-Recht an.



Das GEMA-Recht
Die Kanzlei

Kann ich Songs aus dem GEMA-Material als Handyklingelton anbieten?

Die GEMA hat ihren Berechtigungsvertrag dahingehend erweitert, dass auch Ruftonmelodien (Klingeltöne) erfasst werden. Folgerichtig gibt es einen eigenen eigenen Tarif für die Lizenzierung von Handyklingeltönen. Allerdings kann die Verwendung einer Komposition als Handyklingelton gegen ideelle Interessen des Urhebers verstoßen: Der Urheber soll durch das Urheberrecht nicht nur vergütet werden sondern auch sein Werk so präsentieren können, wie es seinem Willen entspricht. Deshalb kann der Urheber unter Umständen auch dann gegen die Nutzung seines Werks als Handyklingelton klagen, wenn der Klingelton ordnungsgemäß über die GEMA lizenziert wurde. Die GEMA führt eine Negativliste mit Werken, bei denen die Urheber der Nutzung als Handyklingelton widersprochen haben. Die Tatsache, dass ein Werk in dieser Liste nicht auftaucht, dass eine derartige Lizenz über die GEMA erworben wurde, bietet aber noch keine Garantie dafür, dass ideelle Interessen des Urhebers nicht beeinträchtigt werden können. Deshalb sollte man im Zweifelsfall zusätzlich zur Lizenzierung über die GEMA eine Einwilligung des Urhebers oder seines Musikverlags einholen.

[ zurück zur Übersicht ]

Das GEMA-Recht wird schwerpunktmäßig von der Michow & Ulbricht behandelt.

-Über Michow & Ulbricht
-Sammlung wichtiger Urteile
-Die Anwälte

Michow & Ulbricht
Postfach 202364
20216 Hamburg
Deutschland
Telefon: 
Telefax: 
040 - 4605767
040 - 484443


www.gemarecht.de - Michow & Ulbricht / Impressum