Michow Rechtsanwälte

Informationen zum GEMA-Recht

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow & Ulbricht, Hamburg, allgemeine Informationen zum GEMA-Recht an.



Das GEMA-Recht
Die Kanzlei

Wie kann ich feststellen, ob ein bestimmtes Musikwerk zum GEMA-Repertoire gehört oder “gemafrei” ist?

Jeder Urheber, der Mitglied der GEMA wird, schließt mit dieser einen Berechtigungsvertrag ab, wonach er der GEMA so gut wie alle ihm zustehenden Urheberrechte zur treuhänderischen Wahrnehmung überträgt. Wenn ein Urheber GEMA-Mitglied oder Mitglied einer ausländischen Verwertungsgesellschaft ist, wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass alle seine Werke oder zumindest der Großteil zum GEMA-Repertoire gehört. Die Verwertungsgesellschaften weltweit sind durch sog. Gegenseitigkeitsverträge verbunden, wonach jede Verwertungsgesellschaft für ihr Territorium die Rechte aller anderen Verwertungsgesellschaften wahrnimmt. Deshalb gehören z. B. auch die Songs englischer oder amerikanischer Komponisten zum GEMA-Repertoire

Gemäß § 10 WahrnG sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, jedermann auf schriftliches Verlangen Auskunft darüber zu geben, ob ein bestimmtes Werk zum GEMA-Reportoire gehört. Hierfür verlangt die GEMA eine (geringe) Bearbeitungsgebühr. Es gibt auch eine (kostenpflichtige) Datenbank zum Online-Rechteclearing unter der Adresse https://online.gema.de/werke/search.faces.

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Das GEMA-Recht wird schwerpunktmäßig von der Michow & Ulbricht behandelt.

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