Wer ist eigentlich die GEMA?
Die GEMA ist ein rechtsfähiger Verein, in dem Komponisten,
Textdichter und Musikverlage Mitglieder sind. Durch diesen
Zusammenschluss soll die massenweise Nutzung von Urheberrechten in der
modernen Medienvielfalt überwacht werden, damit die Rechteinhaber
ihre Vergütungsansprüche geltend machen können. Zu einer
derartigen Überwachung wäre der einzelne Komponist,
Textdichter oder Musikverlag nicht in der Lage. Deshalb
überträgt der einzelne Urheberrechtsinhaber seine Rechte durch
Abschluß eines sog. Berechtigungsvertrags auf die GEMA zur
treuhänderischen Wahrnehmung. Den Mindestinhalt des
Berechtigungsvertrags enthält § 3 der Satzung der GEMA:
§ 3 Wahrnehmung
1. Die von dem Verein wahrzunehmenden Rechte werden ihm durch
Abschluß eines besonderen Vertrages (Berechtigungsvertrag bzw. im
Falle des § 2 Ziff. 3 Inkassomandat) übertragen, in dem auch
der Umfang der wahrzunehmenden Rechte festgelegt wird.
Der Berechtigungsvertrag muß enthalten:
a) daß sämtliche dem Berechtigten gegenwärtig
zustehenden und alle zukünftig entstehenden Rechte mit der
Maßgabe übertragen werden, daß die Übertragung auf
mindestens sechs Jahre erfolgt und sich die Übertragung um den
gleichen Zeitraum verlängert, falls der Berechtigungsvertrag nicht
ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird,
b) daß die Satzung und der Verteilungsplan anerkannt werden,
c) daß die vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Gebühren gezahlt
werden,
d) daß im Falle des Todes des Berechtigten die Erben einen
Bevollmächtigten zu ernennen haben, der für die Erben die
Rechte aus dem Berechtigungsvertrag wahrzunehmen hat,
e) daß der Berechtigte die Tarifpartner der GEMA oder anderer
Verwertungsgesellschaften nicht direkt oder indirekt an seinem Aufkommen
beteiligt, damit diese bei der Nutzung des GEMA-Repertoires bestimmte
Werke des Berechtigten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen. (Eine
solche "Bevorzugung in ungerechtfertigter Weise" ist z. B. dann gegeben,
wenn der vorgenannte Berechtigte eine Verwertung von Werken durch den
Tarifpartner von der unentgeltlichen Übertragung der Verlagsrechte
an den Berechtigten auf direkte oder indirekte Weise zur Bedingung
macht; die Gewährung verrechenbarer Vorschüsse stellt jedoch
keine entgeltliche Übertragung im Sinne dieser Bestimmung dar.
Über per Antrag zu begründende Ausnahmen befindet der Vorstand
und Aufsichtsrat).
f) Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Berechtigte verpflichtet, einen
Betrag in der Höhe an die Sozialkasse der GEMA abzuführen, in
der er den Tarifpartner an seinem Aufkommen beteiligt hat.
Übersteigt der an den Tarifpartner abgeführte Betrag die auf
den Berechtigten entfallende Vergütung für das betroffene
Werk, so ist nur diese Vergütung an die Sozialkasse der GEMA
abzuführen.
g) Die anderen Vorschriften der Satzung über satzungswidriges
Verhalten bleiben unberührt.
2. ...
Die GEMA hat eine faktische Monopolstellung in Deutschland. Ein
Ausgleich für die hieraus resultierende Machtstellung ergibt sich
aus dem Wahrnehmungsgesetz, das die GEMA u. a. zwingt, mit jedermann
Verträge abzuschließen und Tarife aufzustellen. Die Einnahmen
müssen über einen Verteilungsplan an die Mitglieder verteilt
werden.
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