Informationen zum GEMA-Recht

Auf dieser Seite bietet die Kanzlei Michow & Ulbricht, Hamburg, allgemeine Informationen zum GEMA-Recht an.



Das GEMA-Recht
Die Kanzlei

Wer ist eigentlich die GEMA?

Die GEMA ist ein rechtsfähiger Verein, in dem Komponisten, Textdichter und Musikverlage Mitglieder sind. Durch diesen Zusammenschluss soll die massenweise Nutzung von Urheberrechten in der modernen Medienvielfalt überwacht werden, damit die Rechteinhaber ihre Vergütungsansprüche geltend machen können. Zu einer derartigen Überwachung wäre der einzelne Komponist, Textdichter oder Musikverlag nicht in der Lage. Deshalb überträgt der einzelne Urheberrechtsinhaber seine Rechte durch Abschluß eines sog. Berechtigungsvertrags auf die GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung. Den Mindestinhalt des Berechtigungsvertrags enthält § 3 der Satzung der GEMA:

§ 3 Wahrnehmung

1. Die von dem Verein wahrzunehmenden Rechte werden ihm durch Abschluß eines besonderen Vertrages (Berechtigungsvertrag bzw. im Falle des § 2 Ziff. 3 Inkassomandat) übertragen, in dem auch der Umfang der wahrzunehmenden Rechte festgelegt wird.
Der Berechtigungsvertrag muß enthalten:
a) daß sämtliche dem Berechtigten gegenwärtig zustehenden und alle zukünftig entstehenden Rechte mit der Maßgabe übertragen werden, daß die Übertragung auf mindestens sechs Jahre erfolgt und sich die Übertragung um den gleichen Zeitraum verlängert, falls der Berechtigungsvertrag nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird,
b) daß die Satzung und der Verteilungsplan anerkannt werden,
c) daß die vom Aufsichtsrat zu bestimmenden Gebühren gezahlt werden,
d) daß im Falle des Todes des Berechtigten die Erben einen Bevollmächtigten zu ernennen haben, der für die Erben die Rechte aus dem Berechtigungsvertrag wahrzunehmen hat,
e) daß der Berechtigte die Tarifpartner der GEMA oder anderer Verwertungsgesellschaften nicht direkt oder indirekt an seinem Aufkommen beteiligt, damit diese bei der Nutzung des GEMA-Repertoires bestimmte Werke des Berechtigten in ungerechtfertigter Weise bevorzugen. (Eine solche "Bevorzugung in ungerechtfertigter Weise" ist z. B. dann gegeben, wenn der vorgenannte Berechtigte eine Verwertung von Werken durch den Tarifpartner von der unentgeltlichen Übertragung der Verlagsrechte an den Berechtigten auf direkte oder indirekte Weise zur Bedingung macht; die Gewährung verrechenbarer Vorschüsse stellt jedoch keine entgeltliche Übertragung im Sinne dieser Bestimmung dar. Über per Antrag zu begründende Ausnahmen befindet der Vorstand und Aufsichtsrat).
f) Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Berechtigte verpflichtet, einen Betrag in der Höhe an die Sozialkasse der GEMA abzuführen, in der er den Tarifpartner an seinem Aufkommen beteiligt hat. Übersteigt der an den Tarifpartner abgeführte Betrag die auf den Berechtigten entfallende Vergütung für das betroffene Werk, so ist nur diese Vergütung an die Sozialkasse der GEMA abzuführen.
g) Die anderen Vorschriften der Satzung über satzungswidriges Verhalten bleiben unberührt.

2. ...
Die GEMA hat eine faktische Monopolstellung in Deutschland. Ein Ausgleich für die hieraus resultierende Machtstellung ergibt sich aus dem Wahrnehmungsgesetz, das die GEMA u. a. zwingt, mit jedermann Verträge abzuschließen und Tarife aufzustellen. Die Einnahmen müssen über einen Verteilungsplan an die Mitglieder verteilt werden.

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Das GEMA-Recht wird schwerpunktmäßig von der Michow & Ulbricht behandelt.

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